Öffnungsschritte in ganz Österreich: Diese Regeln gelten ab 19. Mai
Ab Mittwoch (19. Mai) öffnen die Gastronomie und Hotellerie in ganz Österreich. Auch Veranstaltungen sind ab dann wieder möglich. Allerdings nur unter strengen Sicherheitsbestimmungen. Außerdem werden die Geltungszeiträume der unterschiedlichen Corona-Tests verlängert. Auch Selbsttests gelten künftig als „Eintrittskarte“ für Gastro & Co, wenn sie digital bestätigt wurden.
Wir geben einen Überblick.
Öffnungsschritte in ganz Österreich
Ab dem 19. Mai starten die ersten Öffnungsschritte in ganz Österreich. Gastronomie, Hotellerie, Kultur- und Sportstätten sollen gleichzeitig wieder öffnen. Allerdings mit strengen Sicherheitskonzepten: Grundvoraussetzung für den Zutritt wird der „grüne Pass“ sein. Das bedeutet, dass man entweder geimpft, getestet oder genesen sein muss, um Gastronomie, Hotellerie, Kultur- und Sportveranstaltungen besuchen zu können. Außerdem gilt immer noch die Maskenpflicht Indoor und auch gewisse Gruppenbeschränkungen sind weiterhin einzuhalten.
Diese Maßnahmen gelten ab 19. Mai:
- Gastronomie: Die Gastronomie darf ab dem 19. Mai wieder öffnen, das gilt allerdings nicht für die Nachtgastronomie. Für die Lokale gibt es eine maximale Personenanzahl (Indoor maximal 4 Personen pro Tisch, Outdoor maximal 10 Personen). Sperrstunde ist um 22 Uhr.
- Tourismus: In der Hotellerie gelten dieselben Bedingungen, wie auch in der Gastronomie: Maskenpflicht, Abstandsregelungen und eine maximale Personenanzahl. Besondere Regelungen gibt es für Wellnessbereiche (20 Quadratmeter pro Person).
Gäste aus dem Ausland sind ab 19. Mai wieder willkommen (Gäste aus Hochrisikogebieten müssen aber die Quarantänepflicht einhalten). - Kultur: Veranstaltungen dürfen nur mit zugewiesenen Sitzplätzen stattfinden. Dabei gelten weiterhin die Maskenpflicht, sowie eine maximale Auslastung der Besucheranzahl von 50 Prozent der Sitzplätze Indoor. (Indoor maximal 1.500 Personen/Outdoor maximal 3.000 Personen).
- Sport: Bei Sportveranstaltungen gelten dieselben Bestimmungen, wie bei Kulturveranstaltungen. Es gibt eine Maskenpflicht und eine maximale Besucheranzahl (Indoor maximal 1.500 Personen/Outdoor maximal 3.000 Personen). Mannschaftssportarten und Kontaktsportarten. Indoor gilt auch die 20-Quadratmeter-Regel (20 Quadratmeter pro Spieler).
- Schulen: Seit 17. Mai gibt es wieder Präsenzunterricht für alle Schüler in Österreich
Welche Corona-Tests gelten als Eintrittstests in Österreich?
Der sogenannte „grüne Zutrittspass“ ist künftig als Eintrittskarte in der Gastronomie, beim Friseur oder Freizeiteinrichtungen vorzuzeigen. Dafür gelten (behördlich dokumentierte) Selbsttests, ein Test bei einer der Teststraßen oder PCR-Tests, sowie eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und überstandene Infektion oder ein Nachweis über eine Impfung. Katharina Reich, Gesundheitsdirektorin im Gesundheitsministerium erklärte im Ö1-Morgenjournal, dass auch ein gutes Foto des entsprechenden Dokuments als Nachweis ausreicht. Vorzugsweise im pdf-Format. Bei den Zutrittstests gibt es jedoch einige Unterschiede, vor allem was ihre Geltungsdauer angeht:
So lange gelten die jeweiligen Tests:
- Die hochzuverlässigen PCR-Tests (dazu zählen auch die Gurgel-PCR-Tests) sind 72 Stunden lang gültig.
- Antigen-Schnelltests, die etwa in Teststraßen oder in Schulen eingesetzt und beurkundet werden, gelten 48 Stunden lang.
- Selbsttests, die zu Hause durchgeführt und digital beurkundet werden, sind 24 Stunden lang gültig.
Zutrittsberechtigung nach einer Impfung
Neben den Corona-Tests zählen auch Impfungen als Eintrittskarte. Bereits geimpfte Personen müssen demnach keinen Test mehr vorweisen, sondern eine Bestätigung der Impfung. Allerdings sind hierbei gewisse Fristen zu beachten. Die Zutrittsberechtigung gilt nämlich erst ab dem 22. Tag nach der Impfung. Nach der zweiten Teilimpfung gilt die Zutrittsberechtigung sofort, allerdings nur neun Monate lang. Auch bei Einmal-Impfstoffen (Johnson & Johnson) gilt die Berechtigung erst ab dem 22. Tag, und zwar ebenfalls neun Monate lang. Als Impfnachweis gelten der gelbe Impfpass, ein Impf-Kärtchen sowie ein Ausdruck der Daten aus dem E-Impfpass.
Eintritt mit registrierten Selbsttests
PCR- und Antigen-Tests gelten bereits seit dem „Lockdown light“ als Eintrittstests für Friseure und andere körpernahe Dienstleister. Neu ist, dass künftig auch Selbsttests, die man zu Hause machen kann, als Eintrittsnachweis erlaubt sind. Allerdings nur dann, wenn sie digital beurkundet werden. Ab Mittwoch (19. Mai) soll es dafür eigene Websites geben, auf denen man sich registrieren kann. Diese werden von den einzelnen Landesregierungen erstellt. Bei einem negativen Selbsttest-Ergebnis erhält man dann ein Zertifikat zum Ausdrucken. Dieses ist für 24 Stunden als Zutrittstest gültig.