Handy aus: Warum du in deiner Freizeit nicht für deinen Chef erreichbar sein musst
Du nippst gerade herrlich relaxed an deinem Gin Tonic. Schließlich ist Feierabend und du willst den stressigen Büroalltag einfach hinter dir lassen. Die Entspannung ist schnell dahin, als dein Diensthandy klingelt und dein Chef oder deine Chefin dran ist. Verpflichtet abzuheben bist du rechtlich nicht.
In unserer Freizeit arbeiten wir nicht und müssen daher nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein.
Freizeit ist Freizeit
Meine Freundin Lena liebt ihren Job als stellvertretende Leitung in einer Marketing-Firma. Zwischen Dienst- und Privathandy unterscheidet sie schon längst nicht mehr. Ihre Mails checkt sie auch an freien Tagen und zwischendurch beim Mädelsabend. Ihr Mindset immer und überall für ihren Workaholic Chef erreichbar sein zu müssen, geht mittlerweile so weit, dass sie schlechtes Gewissen überkommt, wenn beim Sport ihr Handy in den Spind muss. Und damit ist Lena nicht allein.
In vielen Betrieben scheint die Vermischung von Arbeit und Freizeit üblich zu sein oder wird stillschweigend vom Arbeitgeber vorausgesetzt. Laut einer europäischen Studie werden vier von zehn ArbeitnehmerInnen in Österreich in ihrer Freizeit vom Arbeitgeber kontaktiert. Bei einer Facebook-Umfrage unter der ÖGB-Community wurden 93 Prozent der User von ihren Vorgesetzten außerhalb vom Office angerufen. Aber ist das rechtlich überhaupt ok? „Nein“, sagt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. „Ich muss nicht abheben, wenn der Chef mich in der Freizeit anruft. Ich kann das Handy abdrehen, das Festnetztelefon abstecken, mich völlig aus jeder Erreichbarkeit entfernen“.
Anders verhält sich die Situation bei Rufbereitschaft
Diese muss im Vorfeld klar vereinbart und abgegolten werden. Die Höhe der Bezahlung legt häufig ein Kollektivvertrag fest. Während der Rufbereitschaft muss der/die ArbeitnehmerIn immer erreichbar und einsatzbereit sein. Hier ist das Freizeitverhalten also deutlich eingeschränkt, warum diese nicht unbeschränkt vereinbart werden kann. Laut Arbeitszeitrecht darf Rufbereitschaft nur an zehn Tagen pro Monat oder wenn laut Kollektivvertrag vereinbart an 30 Tagen innerhalb von drei Monaten stattfinden. Diese darf auch nur zweimal im Monat ins Wochenende fallen.
Wenn ihr also nicht gerade in Rufbereitschaft seit, macht schnell das Diensthandy aus und genießt euren Drink.