Coronavirus und Arbeitsrecht: Aufpassen bei einer Kündigung
Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind bereits spürbar: In vielen Unternehmen gibt es Kurzarbeit oder sogar Kündigung. Darauf sollten Arbeitnehmer nun achten.
„Bitte kündigen sie niemanden“, appellierte der österreichische Gewerkschaftsboss Wolfgang Katzian am Dienstag vormittags an Unternehmen. Die Regierung hat als zusätzliche Unterstützung für jene Betriebe, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, eine Ausweitung der AMS-Hilfen bei Kurzarbeit beschlossen. Damit können Unternehmen schon ab dem 1. Monat von Kurzarbeit ihre Beiträge (also die Arbeitgeberbeiträge) vom AMS ersetzen lassen. Das soll verhindern, dass Mitarbeiter gekündigt werden – stattdessen sollen sie in Kurzarbeit geschickt werden.
Tatsache ist: In vielen Unternehmen herrscht große Unsicherheit, wie es weitergehen wird – und das wirkt sich natürlich auf die Mitarbeiter aus. Arbeiten im Home-Office soll einerseits vor einer Ansteckung sichern, andererseits den üblichen Ablauf im Job ermöglichen. Aufpassen sollten Mitarbeiter aber, wenn sie nun vom Unternehmen zu einer einvernehmlichen Kündigung gedrängt werden. Wer diese Art einer Kündigung unterschreibt, könnte möglicherweise wertvolle Ansprüche verlieren. Vor einer Unterschrift auf jeden Fall die Arbeiterkammer kontaktieren, um sich rechtliche Auskünfte zu holen. Prinzipiell können zwar wie sonst auch Arbeitnehmer gekündigt werden, allerdings darf eine Kündigung nicht aus sittenwidrigen Gründen erfolgen – also beispielsweise weil Mitarbeiter mit dem Virus infiziert sind.
Coronavirus und Kurzarbeit
Was bedeutet generell Kurzarbeit? Dabei wird die Arbeitszeit über einen bestimmten begrenzten Zeitraum herabgesetzt, jetzt gibt es wegen des Coronavirus eine spezielle staatliche Unterstützung für solche Kurzarbeitsmodelle. Arbeitnehmer können dabei deutlich kürzer arbeiten bei geringen Einkommensverlusten; die Arbeitszeit kann sogar auf Null herabgesetzt werden. Allerdings müssen davor bestehende Urlaube aufgebraucht werden, ebenso müssen Zeitguthaben (also Überstunden) verwendet werden. Wie hoch ist das Einkommen? Bei einem Nettogehalt von bis zu 1700 Euro bekommt man 90 Prozent des bisherigen Einkommens, wer mehr verdient zwischen 80 bis 85 Prozent. Während der Kurzarbeit darf es im Unternehmen nur dann Kündigungen geben, wenn auch wieder genauso viele Mitarbeiter aufgenommen werden.
Infos: Info-Seite von ÖGB und Arbeiterkammer.