Ab 22. Juli: Clubbesuch nur noch für Geimpfte oder mit PCR-Test
Die Corona-Zahlen in Österreich steigen. Deshalb kündigte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein am Donnerstag (15. Juli) weitere Verschärfungen der Corona-Maßnahmen an. Den „Grünen Pass“ gibt es erst nach der zweiten Teilimpfung, bei einem Clubbesuch gilt künftig die 2-G-Regel.
Auch die Registrierungspflicht in der Gastronomie bleibt weiterhin aufrecht.
Verschärfung der Corona-Maßnahmen in Österreich ab 22. Juli
Die Corona-Zahlen in Österreich steigen stärker, als vorerst angenommen. Deshalb hat die Corona-Taskforce am Donnerstag (15. Juli) in einer Videokonferenz über weitere Verschärfungen diskutiert. Ursprünglich waren für den 22. Juli weitere Lockerungen versprochen, die jetzt wohl ausgesetzt werden.
Am Donnerstagabend erklärte Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein, dass die Ausbreitung der Delta-Variante des Coronavirus für ihn „Anlass zur Sorge“ sei. In der Sitzung der Corona-Taskforce seien verschiedene Handlungsmöglichkeiten besprochen worden, sagte Mückstein. Es sei „schnell eine Einigung“ erzielt worden.
Diese Maßnahmen wurden beschlossen:
- Clubbesuch: Derzeit gilt überall die 3-G-Regel. Das wird sich ab dem 22. Juli in der Nachtgastronomie allerdings ändern. Denn ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Geimpfte und Personen, die einen negativen PCR-Test vorweisen können, in den Club. Dieser Test darf nicht älter als 72 Stunden sein.
- Grüner Pass: Ab dem 15. August wird auch die Gültigkeit des „Grünen Passes“ verändert. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt das Zertifikat erst bei vollständiger Immunisierung, also nach der zweiten Teilimpfung. Bisher galt das Zertifikat bereits am 22. Tag nach der ersten Teilimpfung. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden, sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
- Registrierung: Eigentlich waren ab dem 22. Juli auch weitere Lockerungen hinsichtlich der Registrierungspflicht geplant, doch wegen der steigenden Corona-Zahlen wird es dazu wohl nicht kommen. Beschlossen ist bereits, dass die Aufhebung der Registrierung bei Veranstaltungen, Gastronomie und Co. ausgesetzt wird. Die Registrierungspflicht wird weiterhin gelten.